Altersvorsorgelexikon

AHV (1. Säule)

Die AHV (Alters- und Hinterlassenenversicherung) ist die erste Säule der Schweizer Altersvorsorge. Das Ziel der AHV ist es, dass Rentner/-innen den Grundbedarf (z. B. Essen und Kleider) während der Rente decken können. Die AHV ist obligatorisch. Wer einen Lohn erhält, muss in die AHV einbezahlen. Der Anteil des Lohnes, welcher in die AHV einbezahlt wird, beträgt 8.7 Prozent. Dabei wird je die Hälfte (4.35 Prozent) von den Arbeitnehmenden und von den Arbeitgebenden bezahlt. Der AHV-Beitrag muss gezahlt werden, bis eine Person aufhört zu arbeiten oder das Rentenalter erreicht.

Altersguthaben (2. Säule)

Das Altersguthaben ist das Geld, das auf dem Vorsorgekonto einer Person bis zu ihrer Pensionierung angespart wird. Es besteht aus den Beiträgen, die für die Person eingezahlt wurden und den Zinsen, die sie auf dieses Guthaben erhalten hat.

Altersgutschrift (2. Säule)

Die Altersgutschrift ist das Geld, welches pro Jahr auf das Vorsorgekonto einer Person gezahlt wird. Die Altersgutschrift entspricht einem bestimmten Anteil des koordinierten Lohnes einer Person. Dieser Anteil ist unterschiedlich je nach Alter einer Person. Die Altersgutschrift für 25- bis 34- Jährige ist z.B. 7 Prozent des koordinierten Lohns.

Altersvorsorge

Wird eine Person pensioniert, erhält sie keinen Lohn mehr. Damit Personen auch nach der Pensionierung noch Geld zum Leben haben, gibt es die Altersvorsorge. Dank der Altersvorsorge bekommt eine pensionierte Person z. B. jeden Monat einen gewissen Geldbetrag als Altersrente. In der Schweiz ist die Altersvorsorge in drei Teile aufgeteilt (AHV, berufliche Vorsorge, Selbstvorsorge). Diese Teile nennt man Säulen. Man spricht darum bei der Schweizer Altersvorsorge vom «3-Säulen-Prinzip».

Beitragspflicht

Die Beitragspflicht ist die Pflicht, Beiträge an die Altersvorsorge leisten zu müssen. Für die verschiedenen Säulen der Altersvorsorge gibt es unterschiedliche Bedingungen für die Beitragspflicht:

AHV (1. Säule)

Wer arbeitet, zahlt den AHV-Beitrag zum ersten Mal ab dem 1. Januar nach dem 17. Geburtstag. Wer nicht arbeitet, aber langfristig in der Schweiz lebt, muss ab dem 1. Januar nach dem 20. Geburtstag einen AHV-Beitrag leisten. Dazu gehören z. B. Studierende, Teilzeitbeschäftigte oder auch Weltreisende.

Berufliche Vorsorge (2. Säule)

In der beruflichen Vorsorge gibt es zwei verschiedene Beitragspflichten. Für die Risiken von Tod und Invalidität ist die Versicherung ab dem 1. Januar, nachdem die Person 17. Jahre alt geworden ist, Pflicht. Die Versicherung für das Alter (also die Altersvorsorge) ist ab dem 1. Januar, nachdem die Person 24. Jahre alt geworden ist, Pflicht.

Selbstvorsorge (3. Säule)

Die 3. Säule ist komplett freiwillig. Es gibt also keine Beitragspflicht.

Berufliche Vorsorge (2. Säule)

Die 2. Säule der Altersvorsorge ist die berufliche Vorsorge (kurz BV). Die berufliche Vorsorge wird manchmal auch Pensionskasse genannt. Die berufliche Vorsorge wird im “Bundesgesetz über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge“ (kurz BVG) geregelt. Ziel der beruflichen Vorsorge ist, dass Personen im Falle einer Pensionierung, eines Todesfalls (z. B. eines Familienangehörigen) oder einem schweren Unfall ihren gewohnten Lebensstandard beibehalten können.

In die berufliche Vorsorge wird erst ab einem bestimmten Jahreseinkommen eingezahlt (2024: 22'050 Franken). Ab diesem Lohn zahlen sowohl Arbeitnehmende als auch Arbeitgebende je einen Teil in die Pensionskasse ein (Pensionskassen-Beitrag). Nach der Pensionierung kann man sich entscheiden, wie das Geld von der Pensionskasse ausbezahlt wird. Es gibt folgende Möglichkeiten:

• Als regelmässige Rente im Ruhestand

• Auszahlen des ganzen gesparten Geldes auf einmal (Kapitalbezug)

• Einen Teil des Geldes als Rente und einen Teil des Geldes als Kapitalbezug

Drei-Säulen-System

Die Schweizer Altersvorsorge ist in drei Teile aufgeteilt (AHV, berufliche Vorsorge, Selbstvorsorge). Diese Teile werden Säulen genannt. Es wird darum bei der Schweizer Altersvorsorge vom «Drei-Säulen-Prinzip» gesprochen. Jede dieser Säule funktioniert nach einem anderen Prinzip und wird unterschiedlich finanziert. Zusammen sollen sie dafür sorgen, dass Personen nach der Pensionierung Geld zum Leben haben.

Eintrittsschwelle (2. Säule)

Die Eintrittsschwelle ist die Lohnhöhe, die eine Person erreichen muss, bevor sie in die berufliche Vorsorge einzahlen muss. Die aktuelle Eintrittsschwelle beträgt 22'050 Franken Lohn pro Jahr.

Kapitaldeckungsverfahren (2. Säule)

Das Kapitaldeckungsverfahren ist das System, mit welchem die berufliche Vorsorge finanziert wird. In diesem Verfahren hat eine Person am Ende der Versicherungsperiode (also bei der Pensionierung, oder wenn eine Person sich das Geld auszahlen lässt) Anrecht auf die Beiträge, die sie selbst und ihre Arbeitgebenden für sie eingezahlt haben und auf die Zinsen, die sie auf dieses Guthaben erhalten hat. Bei Kapitaldeckungsverfahren spart also jede/-r für sich selbst

Koordinationsabzug (2. Säule)

Der Koordinationsabzug ist ein Betrag, der vom Jahreslohn abgezogen wird, um zu berechnen, wie hoch der versicherte Lohn einer Person ist. Er beträgt aktuell 25'725 Franken (Stand 2024). Der Zweck des Koordinationsabzugs ist es, zu vermeiden, dass eine Person dieselben Lohnanteile gleichzeitig bei der AHV und bei der beruflichen Vorsorge versichert.

Der Jahreslohn abzüglich des Koordinationsabzugs wird auch «koordinierter Lohn» genannt.

Koordinierter Lohn/Versicherter Lohn (2. Säule)

Der koordinierte Lohn ist der Lohn, den eine Person versichern kann. Der koordinierte Lohn ist der Jahreslohn einer Person, minus dem Koordinationsabzug. Je nach Alter der/des Arbeitnehmenden, müssen unterschiedlich hohe Anteile des koordinierten Lohnes in die berufliche Vorsorge eingezahlt werden.

Arbeitnehmende müssen ab einem Jahreslohn von 22'050 Franken ihren Lohn versichern, der Koordinationsabzug ist aber 25'725 Franken. Das heisst, dass der koordinierte Lohn auch unter null, also negativ, sein kann. Ergibt die Berechnung des koordinierten Lohns einen Betrag, der negativ oder kleiner als 3675 Franken ist, so wird der koordinierte Lohn auf 3675 Franken aufgerundet.

Mindestumwandlungssatz (2. Säule)

Der Mindestumwandlungssatz bestimmt, wie viel Prozent des Altersguthabens jährlich mindestens als Rente ausbezahlt wird. Er beträgt aktuell 6.8 Prozent (Stand 2024).

Selbstvorsorge (3. Säule)

Die Selbstvorsorge ist die dritte Säule der Schweizer Altersvorsorge. Sie ist im Gegensatz zur ersten und zweiten Säule komplett freiwillig. Dabei kann zwischen der gebundenen Selbstvorsorge (3a) und der freien Selbstvorsorge (3b) unterschieden werden.

3a: 

Für die gebundene Selbstvorsorge muss ein spezielles Konto eröffnet werden. Das Geld kann erst kurz vor der Pensionierung wieder verwendet werden. Auf dieses Geld werden keine Steuern bezahlt. Es gibt aber einen jährlichen Maximalbetrag (Stand 2024: 7056 Franken), der eingezahlt werden darf.

3b: 

Die freie Selbstvorsorge ist das normale Sparen, z. B. auf einem Sparkonto.

Umlageverfahren (AHV)

Die AHV wird zu 73 Prozent (Stand: 2023) durch das Umlageverfahren finanziert. Das heisst, dass die aktuellen Ausgaben durch die aktuellen Einnahmen finanziert werden. Die heutigen Renten der Pensionierten werden also durch die heutigen AHV-Beiträge der Arbeitnehmenden bezahlt. Dafür erhalten die heutigen Arbeitnehmenden in ihrer Pension AHV-Renten, die von den zukünftigen Arbeitnehmenden eingezahlt werden.