Versuchsverbot13. Februar 2022
Ziel: Tier- und Menschenversuche sollen in der Schweiz verboten werden.
Ausgangslage
In der Schweiz sind Tier- und Menschenversuche erlaubt.
Tierversuche werden vor allem bei der Entwicklung von Medikamenten und Therapien eingesetzt. Mit ihnen werden die Wirksamkeit und Sicherheit von Medikamenten getestet. Wer einen Tierversuch durchführt, muss diesen vorgängig von einer kantonalen Tierversuchskommission prüfen lassen. ForscherInnen dürfen dabei nur die nötigsten Tests an Tieren durchführen.
Auch die Forschung am Menschen unterliegt strengen Regeln. Wer einen Versuch am Menschen durchführt, muss diesen vorgängig von einer kantonalen Ethikkommission prüfen lassen. ForscherInnen müssen dabei die Würde, Persönlichkeit und Gesundheit der Personen schützen.
Es wurde eine Volksinitiative eingereicht, um Tier- und Menschenversuche zu verbieten. Deshalb stimmen wir nun darüber ab.
Was würde sich ändern?
Wird die Volksinitiative angenommen, dürfen in der Schweiz keine Tier- und Menschenversuche mehr durchgeführt werden. Unter gewissen Bedingungen sind Erstanwendungen von Medikamenten und Therapien bei Menschen und Tieren aber erlaubt.
Zudem ist es verboten, Produkte aus dem Ausland zu importieren, die mit Tierversuchen entwickelt wurden. Es dürfen also z. B. keine Medikamente mehr in der Schweiz verkauft werden, die an Tieren getestet wurden.
Ausserdem muss neu mindestens gleich viel Geld in alternative Forschungsmethoden investiert werden wie bisher in die Forschung mit Tierversuchen.
Argumente der Befürworter/-innen
• Viele der Medikamente, die an Tieren getestet wurden, haben keine Wirkung bei Menschen.
• Es werden jedes Jahr an 500'000 Tieren Versuche durch-geführt. Diese Zahl ist seit 25 Jahren unverändert und zu hoch.
• Tier- und Menschenversuche werden aus falscher Motivation durchgeführt. Im Vordergrund steht nicht die Gesundheit, sondern wirtschaftliche und rechtliche Interessen.
Argumente der Gegner/-innen
• Wenn Medikamente nicht mehr an Tier und Mensch getestet werden können, hat das schwer-wiegende Folgen für die Gesundheit der Bevölkerung.
• Tierversuche sind in bestimmten Bereichen der medizinischen Forschung die einzige Testmöglichkeit. Sie müssen weiterhin erlaubt bleiben.
• Der Bund fördert jetzt schon Alternativen, damit die Anzahl an Tierversuchen verringert wird.
Der Weg einer Initiative
Ein Initiativkomitee – eine Gruppe von Minimum 7 bis Maximum 27 stimmberechtigten Personen – verfasst einen Initiativtext. Das Initiativkomitee hat 18 Monate Zeit, um mindestens 100'000 Unterschriften von stimmberechtigten Personen zu sammeln. Die Unterschriften werden in den Gemeinden überprüft. Nach 18 Monaten wird die Volksinitiative eingereicht und von der Bundeskanzlei überprüft.
Kommt die Volksinitiative zu Stande, kommt sie in den Bundesrat:
- Der Bundesrat hat 12 Monate Zeit, um eine Botschaft zur Volksinitiative auszuarbeiten. Die Botschaft richtet sich an das Parlament (National- und Ständerat). Darin empfiehlt der Bundesrat dem Parlament, die Volksinitiative dem Volk zur Annahme oder Ablehnung zu empfehlen.
- Der Bundesrat hat 18 Monate Zeit, falls er sich dazu entscheidet, der Volksinitiative einen direkten Gegenvorschlag oder indirekten Gegenvorschlag gegenüberzustellen.
Nach spätestens 18 Monaten gelangt die Volksinitiative ins Parlament:
- Das Parlament hat 18 Monate Zeit, um zu entscheiden, ob es dem Volk und den Kantonen (Stände) die Volksinitiative zur Annahme oder Ablehnung empfiehlt.
- Hat der Bundesrat einen direkten oder indirekten Gegenvorschlag ausgearbeitet, hat das Parlament 12 Monate Zeit, um über die Initiative und den direkten oder indirekten Gegenvorschlag zu entscheiden.
- Das Parlament hat weitere 12 Monate Zeit, wenn es den direkten oder indirekten Gegenvorschlag des Bundesrats abändern möchte oder wenn es einen eigenen direkten oder indirekten Gegenvorschlag ausarbeiten möchte.
Nachdem das Parlament die Volksinitiative zur Ablehnung oder Annahme empfohlen hat oder einen direkten oder indirekten Gegenvorschlag ausgearbeitet hat, gelangt die Volksinitiative zur Abstimmung.
Der Weg zu einer Versuchsbewilligung
Bei einem bewilligungspflichtigen Versuch gilt je nach Kanton eine unterschiedliche Vorgehensweise. Wie das Vorgehen aussehen kann, zeigt das folgende Beispiel aus dem Kanton Zürich:
Zuerst muss das Forschungsteam beim kantonalen Veterinäramt ein Bewilligungsantrag einreichen. Das Veterinäramt kümmert sich um die Regelung von Tierschutz und Tierhaltung innerhalb eines Kantons. In diesem Dokument wird erklärt, wie der Versuch durchgeführt wird. Das Veterinäramt führt anschliessend eine erste Prüfung durch. Bei dieser wird unter anderem geprüft, ob die Forschenden Tierversuche durchführen dürfen. Es wird geschaut, ob es sich beim Versuch um einen sogenannten “meldepflichtigen” oder um einen “bewilligungspflichtigen” Versuch handelt. Meldepflichtige Versuche sind Versuche, die beim kantonalen Veterinäramt angemeldet werden müssen, die aber nicht dem Bewilligungsverfahren unterliegen. Bewilligungspflichte Versuche müssen beim kantonalen Veterinäramt angemeldet werden und brauchen eine Bewilligung.
Handelt es sich um einen bewilligungspflichtigen Versuch, wird in einem zweiten Schritt geschaut, welcher Schweregrad dabei vorliegt. Wenn Versuchstiere einer hohen Belastung ausgesetzt sind oder ein Versuch an Affen vorliegt, handelt es sich um den Schweregrad 3. Die leichte oder mittlere Belastung von Versuchstieren fällt unter die Schweregrade 1 und 2.
Danach wird der Bewilligungsantrag an eine Tierversuchskommission (Schweregrad 3 oder Versuch an Primaten) oder eine sogenannte Subkommission (Schweregrad 1 und 2) weitergeleitet, die unter anderem aus Mitgliedern von Tierschutzorganisatoren und TierärztInnen. bestehen. Diese Kommissionen fallen einen Entscheid und reichen diesen anschliessend wieder zurück an das Veterinäramt. Dabei können die Kommissionen bereits Auflagen vorschlagen, die dem Versuch auferlegt werden können. Definitiv entscheidet das kantonale Veterinäramt über die Zulassung oder die Ablehnung des Bewilligungsantrags.
Sobald ein Versuch bewilligt oder abgelehnt wird, läuft eine 30-tägige Frist, während denen gegen den Entscheid des kantonalen Veterinäramts vorgegangen werden kann.
Meist sind diese Bewilligungen auf eine maximale Dauer von ca. drei Jahren befristet. Danach muss erneut ein Bewilligungsantrag gestellt werden.
3R-Prinzip
Das 3R-Prinzip sind gewisse Grundsätze, die in der Forschung angewandt werden. Mit ihnen soll versucht werden, Tierversuche auf ein Minimum zu reduzieren und Alternativmethoden zu verwenden. Die drei «R» stehen für folgende Prinzipien:
Replacement (Ersatz): Ist möglich, einen Versuch mit einer anderen Methode als einem Tierversuch durchzuführen, soll immer die Alternativmethode gewählt werden.
Reduction (Verringerung): Methoden, die mit weniger Versuchstieren gleich viele Informationen liefern, sollen vorgezogen werden.
Refinement (Verbesserung): Versuche und Methoden, bei denen Tiere Schmerzen, Leid und Ängste erfahren, sollen auf ein Minimum reduziert und verbessert werden.
Du hast noch Fragen? Dann stell sie uns unter info@easyvote.ch. Wir beantworten gerne alle deine Fragen zum Tier- und Menschenversuchsverbot und zum politischen System der Schweiz ?.