BVG-Reform22. September 2024

Ziel: Die Renten aus der beruflichen Vorsorge (2. Säule) sollen in Zukunft besser gesichert sein. Dafür soll das Bundesgesetz über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge (BVG) überarbeitet werden.

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Ausgangslage

Die berufliche Vorsorge ist die 2. Säule der Schweizer Altersvorsorge. Das Ziel der beruflichen Vorsorge ist, dass jede Person ihren gewohnten Lebensstandard nach der Pensionierung halten kann, indem sie für sich selbst spart. Um die jetzigen Renten zu bezahlen, nutzen gewisse Pensionskassen aber auch Geld, welches andere einzahlen. Grund dafür ist unter anderem, dass die Pensionskassen länger Renten auszahlen, da die Bevölkerung immer älter wird.

Um die Finanzierung der Pensionskassen zu sichern, haben Parlament und Bundesrat die berufliche Vorsorge überarbeitet. Gegen diese Überarbeitung (Reform) wurde das Referendum ergriffen. Deshalb stimmen wir nun darüber ab.

Was würde sich ändern?

Falls die Vorlage angenommen wird, bedeutet dies unter anderem neu:

  • Die berufliche Vorsorge ist ab einem Jahreslohn von 19'845 Franken (statt bisher 22'050 Franken) Pflicht. So zahlen mehr Personen in die berufliche Vorsorge ein und erhalten Anspruch auf Rente.
  • Der Koordinationsabzug wird durch eine fixe Prozentzahl (20 Prozent) bestimmt. Der koordinierte Lohn beträgt also 80 Prozent des Jahreslohns einer Person.
  • Der Umwandlungssatz wird von 6.8 auf 6 Prozent gesenkt. Das ist der Anteil des in der beruflichen Vorsorge gesparten Geldes, welches eine Person nach ihrer Pensionierung erhält.
  • Jüngere Personen zahlen mehr in die Pensionskasse ein als bisher, ältere Personen weniger. Ältere Personen zahlen jedoch weiterhin mehr ein als jüngere. 

 

Der Bund schätzt, dass durch die Massnahmen jährlich rund 1.4 Milliarden Franken mehr in die Pensionskassen eingezahlt werden.

Argumente der Befürworter/-innen

  • Es braucht eine Reform der beruflichen Vorsorge, die Rücksicht auf die Veränderungen der Gesellschaft nimmt. 
  • Die Reform kommt besonders Personen mit tieferen Einkommen zugute. Das betrifft vor allem Frauen.
  • Durch die Reform werden weniger häufig Beiträge einer Person für die Rente einer anderen Person verwendet. Somit sparen also alle wieder für ihre eigene Rente.

Argumente der Gegner/-innen

  • Die Renten sinken und passen sich nicht den steigenden Lebenshaltungskosten an. Die Reform löst das Problem nicht. 
  • Durch die Reform zahlen Arbeitnehmende mehr in die Pensionskasse ein. Das trifft vor allem Personen mit tiefen Löhnen.
  • Pensionskassen legen zu viel Geld beiseite. Durch die Reform werden die Renten willkürlicher und der organisatorische Aufwand steigt.

     

Mehr Infos zur beruflichen Vorsorge

Die berufliche Vorsorge (abgekürzt: BV) wurde im Jahr 1972 in die Bundesverfassung aufgenommen. Der Artikel 111 der Bundesverfassung definiert die drei Säulen und die darauffolgenden Artikel definieren die Schweizer Altersvorsorge genauer. Auf diesen Artikeln basiert das sogenannte «Bundesgesetz über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge» (abgekürzt: BVG).

Das BVG regelt die Einzelheiten zur beruflichen Vorsorge. So steht im ersten Artikel des BVG, dass die berufliche Vorsorge älteren Menschen, Hinterbliebenen und Invaliden die Fortsetzung des gewohnten Lebensstandards ermöglicht. Bei älteren Menschen betrifft dies vor allem das Leben nach der Pensionierung (Versicherung gegen das Alter). Hinterbliebene sind Menschen, die ein Familienmitglied oder andere nahestehende Menschen verloren haben (Versicherung gegen den Tod). Invalid bedeutet, dass eine Person aufgrund einer gesundheitlichen Beeinträchtigung teilweise oder vollständig arbeitsunfähig ist (Versicherung gegen Invalidität). Die berufliche Vorsorge ist also eine Versicherung. Sie versichert Personen gegen das Alter, Tod und Invalidität. Trifft etwas davon ein, so bekommt die Person weiterhin ein Anteil ihres Lohns, da der Lohn versichert ist.

Eintrittsschwelle: Ab wann ist eine Person bei der BV versichert?

Die Eintrittsschwelle für die berufliche Vorsorge liegt bei 22‘050 Franken. Das bedeutet, dass Arbeitnehmende ab einem Jahreslohn von 22‘050 Franken in die BV einzahlen müssen. 

  • Für die Risiken von Tod und Invalidität ist die Versicherung ab dem 1. Januar, nachdem die Person 17. Jahre alt geworden ist, Pflicht. 
  • Die Versicherung für das Alter (also die Altersvorsorge) ist ab dem 1. Januar, nachdem die Person 24. Jahre alt geworden ist, Pflicht. 

Haben also Arbeitnehmende dieses Alter erreicht und einen Lohn, der über der Eintrittsschwelle liegt, müssen sie sich bei einer Pensionskasse versichern. Pensionskassen sammeln das in die Altersvorsorge eingezahlte Geld, verwalten dieses Geld und bezahlen Leistungen aus, falls der Versicherungsfall (Alter, Tod oder Invalidität) eintritt.  

Koordinierter Lohn: Wie viel des Lohnes ist bei der BV versichert?

Laut dem BVG ist der Jahreslohn ab 25’725 Franken versichert. Dieser Betrag wird Koordinationsabzug genannt. Er wird Abzug genannt, da dieser Betrag vom Jahreslohn abgezogen wird, um den versicherten Lohn zu berechnen. Dieser versicherte Lohn wird koordinierter Lohn genannt.

Rechnungsbeispiel 

Der koordinierte Lohn für eine Person mit 80‘000 Franken Lohn pro Jahr wird so ausgerechnet:
Der Jahreslohn einer Person beträgt 80 Tausend Franken. Dieser Jahreslohn abzüglich dem Koordinationsabzug von 25'725 Franken ergibt einen Koordinierten Lohn von 54'275 Franken.

Rechnungsbeispiel 

Der koordinierte Lohn für eine Person mit 22‘000 Franken Lohn pro Jahr wird so ausgerechnet:

Arbeitnehmende sind ab der Eintrittsschwelle versichert. Verdient jedoch eine Person weniger als den Koordinationsabzug (25‘725 Franken) und mehr als die Eintrittsschwelle (20‘050 Franken), so liegt der koordinierte Lohn nach der Berechnung unter null. Er ist also negativ.

Ein negativer Betrag kann nicht versichert sein. Deshalb regelt das BVG, dass jede Person, welche die Anforderungen für die BVG erfüllt, mindestens 3675 Franken des Jahreslohns versichert hat. Ergibt also die Berechnung eine Zahl, die kleiner ist als 3675 Franken (vielleicht sogar negativ), dann wird der koordinierte Lohn dieser Person auf 3675 Franken aufgerundet.

Altersgutschriften: Wie viel bezahlt eine Person in die berufliche Vorsorge ein?

Jede versicherte Person zahlt im Normalfall monatlich in die berufliche Vorsorge ein. In der Bundesverfassung ist geregelt, dass die Arbeitgebenden mindestens die Hälfte der Beiträge bezahlen. Die Höhe des Beitrags wird durch einen Prozentanteil des koordinierten Lohns bestimmt. Diese Anteile des Lohnes unterscheiden sich nach vier Altersgruppen:

Rechnungsbeispiel

Das folgende Rechnungsbeispiel zeigt den Beitrag eines/-r Arbeitnehmenden und eines/-r Arbeitgebenden. 

Beide bezahlen jeweils die Hälfte des Gesamtbeitrages. Der/die Arbeitnehmende ist 26 Jahre alt und verdient 80‘000 Franken pro Jahr. Wie man im Beispiel oben sieht, ist dadurch der koordinierte Lohn 54‘275 Franken. Eine Person, die 26 Jahre alt ist, bezahlt zusammen mit dem/der Arbeitgebenden sieben Prozent des koordinierten Lohnes in die berufliche Vorsorge ein. In unserem Beispiel sind sieben Prozent vom koordinierten Lohn 3799.25 Franken pro Jahr. Im Monat sind das 316.60 Franken. Da beide je die Hälfte bezahlen, ist der monatliche Beitrag für den/die Arbeitgebende/-n und den/die Arbeitnehmende/-n je 158.30 Franken.

Beide bezahlen jeweils die Hälfte des Gesamtbeitrages. Der/die Arbeitnehmende ist 26 Jahre alt und verdient 80‘000 Franken pro Jahr. Dadurch beträgt der koordinierte Lohn 54‘275 Franken. Eine Person, die 26 Jahre alt ist, bezahlt zusammen mit dem/der Arbeitgebenden sieben Prozent des koordinierten Lohnes in die berufliche Vorsorge ein. In unserem Beispiel sind sieben Prozent vom koordinierten Lohn 3799.25 Franken pro Jahr. Im Monat sind das 316.60 Franken. Da beide je die Hälfte bezahlen, ist der monatliche Beitrag für den/die Arbeitgebende/-n und den/die Arbeitnehmende/-n je 158.30 Franken.

Altersguthaben und Umwandlungssatz: Wie viel Rente bekommt eine Person aus der BV?

Die Beiträge, welche während der Arbeitszeit in die berufliche Vorsorge eingezahlt wurden, werden in der Regel von einer Pensionskasse auf einem speziellen Konto angelegt. Auf diese Beiträge bekommt die versicherte Person Zinsen, also einen zusätzlichen Anteil auf das gesparte Geld. Alle geleisteten Beiträge plus die Zinsen ergeben das sogenannte Altersguthaben. Geht eine Person dann in Pension, erhält sie jedes Jahr einen Anteil dieses Altersguthabens als Rente ausbezahlt. Pro Jahr erhält die Person aktuell mindestens 6.8 Prozent des Altersguthabens, welches sie zum Zeitpunkt der Pensionierung hatte. Diese 6.8 Prozent werden Mindestumwandlungssatz genannt. Der jährliche Betrag wird dann normalerweise durch zwölf geteilt und monatlich ausbezahlt.

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