Transplantationsgesetz15. Mai 2022

Ziel: Das Transplantationsgesetz soll geändert werden. Wenn eine Person ihre Organe nicht spenden will, soll sie sich neu in ein Register eintragen müssen. 

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Ausgangslage

Wenn eine Person in der Schweiz während ihres Lebens einer Organspende zugestimmt hat, können ihre Organe nach dem Tod gespendet werden. Das ist die Zustimmungslösung. Oft ist aber der Wille der verstorbenen Person unbekannt und Angehörige müssen über die Organspende der verstorbenen Person entscheiden.

Der Bundesrat und das Parlament haben einen indirekten Gegenvorschlag zu einer Volksinitiative erarbeitet, die die Anzahl an Organspenden in der Schweiz erhöhen will. Gegen den indirekten Gegenvorschlag wurde das Referendum ergriffen. Deshalb stimmen wir nun darüber ab.

Was würde sich ändern?

Wird der indirekte Gegenvorschlag angenommen, tritt das geänderte Transplantationsgesetz in Kraft. Neu gilt anstelle der Zustimmungslösung die Widerspruchslösung. Unter der Widerspruchslösung versteht man, dass eine Person sich während ihres Lebens in ein Register eintragen muss, wenn sie ihre Organe nicht spenden will.

Angehörige können die Organspende weiterhin ablehnen, wenn sie wissen oder vermuten, dass die verstorbene Person ihre Organe nicht spenden wollte. Wenn keine Angehörigen erreicht werden können, dürfen keine Organe gespendet werden.

Argumente der Befürworter/-innen

  • Personen, die auf eine Organspende warten, haben durch die Widerspruchslösung höhere Chancen auf eine Spende.
  • Vermuten oder wissen Angehörige, dass die verstorbene Person keine Organe spenden wollte, können sie eine Organspende immer noch ablehnen.
  • Die Widerspruchslösung entlastet Angehörige, wenn sie den Willen der verstorbenen Person nicht kennen.

Argumente der Gegner/-innen

  • Weil nicht mehr jede Person über ihren Körper bestimmen kann, verstösst die Widerspruchslösung gegen die Verfassung.
  • Medizinische Eingriffe verlangen die Einwilligung der betroffenen Personen. Das soll auch bei der Organspende so bleiben.
  • Angehörige werden zu stark belastet, weil sie belegen müssen, dass die verstorbene Person keine Organspende wollte.

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Zustimmungslösung

Wenn sich eine Person vor ihrem Tod dafür mündlich bei ihren Angehörigen oder schriftlich für eine Organspende ausgesprochen hat, dürfen ihr im Todesfall Organe, Gewebe oder Zellen für eine Organspende entnommen werden. Diese Einwilligung kann beispielsweise durch eine Organspende-Karte oder einen digitalen Eintrag im Nationalen Organspenderegister gemacht werden. In über 50 Prozent aller Fälle ist der Wille der verstorbenen Person nicht bekannt. Die Angehörigen müssen dann darüber entscheiden ob und welche Organe gespendet werden dürfen. Man nennt dieses Vorgehen die erweiterte Zustimmungslösung, da die Angehörigen bei Ungewissheit über den Willen der verstorbenen Person entscheiden dürfen.

Welche Organe können gespendet werden?

In der Schweiz können Herz, Lunge, Leber, Niere, Dünndarm und Bauchspeicheldrüse gespendet werden. Ebenfalls können Gewebe, wie beispielsweise Augenhornhäute, Blutgefässe oder Herzklappen, transplantiert werden. Nieren und Teile der Leber können auch von lebenden SpenderInnen stammen.

Organspende von verstorbenen Personen

Bevor einer verstobenen Person Organe entnommen werden, muss der Hirntod von zwei verschiedenen ÄrztInnen unabhängig voneinander festgestellt werden. Hirntod ist eine Person dann, wenn das gesamte Hirn keine Aktivität mehr aufweist und es auch keine Aktivität mehr aufnehmen kann. Ist eine Person Hirntod, so verlieren auch alle anderen Organe ihre lebenserhaltende Funktion. Mögliche Ursachen für den Hirntod sind z. B. Hirnblutungen, Schlaganfälle, Sauerstoffmangel oder unfallbedingte Kopfverletzungen. Wer zu Hause stirbt, kann keine Organe spenden, da die medizinisch notwendigen Vorbereitungen für eine Spende nur auf der Intensivstation im Spital möglich sind. Das Alter der Spenderin oder des Spenders spielt bei der Spende keine Rolle: Der älteste Organspender der Schweiz war 88 Jahre alt. Das Durchschnittsalter von Organspendenden liegt bei etwa 55 Jahren. 

Koordination

Swisstransplant

Swisstransplant ist in der Schweiz die zuständige Organisation für Organspenden und Transplantationen. Sie führt eine Warteliste für Personen, die auf eine Spende angewiesen sind (= Nationales Organspenderegister) und teilen die Organe den EmpfängerInnen zu. Die Stiftung mit Sitz in Bern organisiert ausserdem alles, was mit der Zuteilung der Organe zusammenhängt, wie beispielsweise den Transport der Organe. 

Zuteilung

Damit die Transplantation eines oder mehrerer Organe gelingt, müssen Blut- und Gewebefaktoren von SpenderIn und EmpfängerIn möglichst genau übereinstimmen. Swisstransplant sucht nach passenden EmpfängerInnen, die im nationalen Organspenderegister sind. Dabei werden Personen, die sich in einer unmittelbar lebensbedrohlichen Lage befinden, bevorzugt.

Transplantationszentren 

In der Schweiz gibt es insgesamt sechs Spitäler, die Organe transplantieren können. Es sind die Universitätsspitäler von Genf, Lausanne, Bern, Basel und Zürich sowie das Kantonsspital St. Gallen. Jedes Spital ist auf die Transplantation bestimmter Organe spezialisiert.

Transport 

Organe müssen sehr schnell transportiert werden, da sie ohne Durchblutung nur nach wenigen Stunden ihre Funktion verlieren. Deshalb werden sie mit Ambulanzen, Helikoptern oder sogar Jets transportiert.

Organempfangende

Warteliste 

Momentan warten in der Schweiz rund 1400 Menschen auf ein Spenderorgan. Die meisten von ihnen – über 1100 PatientInnen – benötigen eine neue Niere. Die durchschnittliche Wartezeit für eine Niere beträgt rund 1000 Tage. Die Wartezeit für andere Organe ist in der Regel kürzer. Jährlich sterben rund 70 Menschen, die auf der Warteliste stehen, weil nicht rechtzeitig das passende Organ für sie verfügbar ist.

Immunsuppressiva 

Nach einer erfolgten Transplantation müssen PatientInnen für den Rest ihres Lebens sogenannte Immunsuppressiva nehmen. Das sind Medikamente, welche die Funktionen des Immunsystems schwächen und so verhindern, dass das transplantierte Organ vom Körper abgestossen wird.

Anonymität 

Schweizweit gilt die Regel, dass sich SpenderIn und EmpfängerIn nicht kennen dürfen. So sollen sowohl die Angehörigen der Spendenden als auch die empfangende Person vor zusätzlichen Belastungen geschützt werden. Über die Plattform von Swisstransplant können jedoch anonymisierte Dankesbriefe versendet werden. 

Du hast noch Fragen? Dann stell sie uns unter info@easyvote.ch. Wir beantworten gerne alle deine Fragen zum Transplantationsgesetz und zum politischen System der Schweiz ?.